Allgemeine Geschäftsbedingungen der WH Pharmawerk Weinböhla GmbH für Verbraucher

Gültigkeit ab 07/2022

§ 1 Geltungsbereich
  • Alle Verbindung mit Verbrauchern und Endkunden stehenden Lieferungen, Leistungen sowie Angebote der WH Pharmawerk Weinböhla GmbH (nachstehend „Pharmawerk“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Maßgeblich ist die beim jeweiligen Vertragsschluss gültige Fassung.
  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Geschäftskunden, hierfür sind gesonderte AGB vorhanden.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden oder Dritten finden keine Anwendung, auch wenn Pharmawerk ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Pharmawerk auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen von Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  • Alle Angebote von Pharmawerk sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein Vertrag mit Pharmawerk kommt erst durch Annahme eines vorangegangenen Angebots des Kunden zustande.
  • Angaben von Pharmawerk zum Gegenstand der Lieferung sowie Darstellungen desselben beinhalten keine Beschaffenheitsgarantie.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen von Pharmawerk erfolgen nur an eine Lieferanschrift im Inland, in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder in der Schweiz.

§ 3 Preise und Zahlungen

  • Die Preise von Pharmawerk verstehen sich in Euro ab Geschäftssitz Weinböhla zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Mehr- und Sonderleistungen, Verpackung, Transport und Versicherung werden gesondert berechnet.
  • Rechnungen von Pharmawerk sind binnen 14 Kalendertagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung zu begleichen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei Pharmawerk.
  • Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder von Pharmawerk anerkannt sind.
  • Pharmawerk ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Pharmawerk gefährdet wird.

§ 4 Lieferung, Lieferzeit, Gefahrübergang

  • Pharmawerk ist zu Teilleistungen berechtigt, es sei denn, die Teilleistung hat für den Kunden kein Interesse oder sie ist ihm nicht zumutbar. Bei von Pharmawerk veranlassten Teillieferungen werden keine zusätzlichen Versandkosten erhoben. Pharmawerk ist zur Lieferung abweichender Ware berechtigt, wenn diese jedenfalls gleichwertig mit der bestellten Ware ist und wenn dies für den Kunden zumutbar und nicht mit höheren Kosten verbunden ist.
  • Die Vereinbarung von Lieferfristen oder Lieferterminen bedarf der Schriftform. Die Lieferfrist beginnt erst nach Beibringung etwaiger vom Kunden zu beschaffender Genehmigungen oder sonstiger Unterlagen.
  • Bei von Pharmawerk nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Lieferung oder Hinderung bei der Lieferung von nicht nur vorübergehender Dauer, insbesondere auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Waren-, Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen) ist Pharmawerk zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Behinderung seit über drei Monaten andauert. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängert sich die Lieferfrist bzw. verschiebt sich der Liefertermin um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist von jedenfalls 5 Werktagen. Soweit dem Kunden in Folge der Lieferverzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er vom Vertrag zurücktreten.
  • Verzögert sich der Versand einer Bestellung wegen eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Pharmawerk dies dem Kunden angezeigt hat.

§ 5 Widerrufsbelehrung

Alle Kunden, die Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind und mit denen Pharmawerk einen Fernabsatzvertrag im Sinne des BGB schließt, werden über das ihnen zustehende gesetzliche Widerrufsrecht wie folgt belehrt:

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Ware (oder die letzte Ware, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die Sie im Rahmen einer einheitlichen Bestellung oder im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken bestellt haben) in Besitz genommen haben.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (WH Pharmawerk Weinböhla GmbH, Poststraße 58 in 01689 Weinböhla) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster – Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall bis spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an unsere oben genannte Anschrift zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Ende der Widerrufsbelehrung

§ 6 Untersuchungs- und Rügepflichten

Die Ware ist unverzüglich nach Übergabe an den Kunden auf etwaige Mängel zu untersuchen. Zeigt sich hierbei ein Mangel, so ist dieser gegenüber Pharmawerk schriftlich anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige nicht unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche, so gilt die Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt. Zeigt sich später ein zunächst nicht erkennbarer Mangel, so ist auch dieser unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche nach Entdeckung, schriftlich gegenüber Pharmawerk anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn der Kunde die verzögerte Mängelanzeige nicht zu vertreten hat, sofern es sich um einen ihm arglistig verschwiegenen Mangel handelt oder wenn der Kunde Verbraucher ist.

 § 7 Gewährleistung, Schadensersatz

  • Bei der Nacherfüllung wegen Sachmängeln der gelieferten Ware ist Pharmawerk nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Pharmawerk trägt die Kosten der Nacherfüllung mit Ausnahme der Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die Ware an einen anderen Ort als die Lieferadresse verbracht wurde. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe der Ware oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Schadensersatzansprüche im Sinne des nachfolgenden § 8 Abs. 2 lit. e) bleiben hiervon unberührt. Die vorstehenden Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.
  • Für Schadensersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – gilt:

a) Pharmawerk haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib, Leben oder Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

b) Soweit Pharmawerk gemäß vorstehendem lit. a) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Pharmawerk bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

c) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen dieses Absatzes 2 gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Pharmawerk.

d) Die Haftung von Pharmawerk für Fahrlässigkeit ist bei Schadensersatzansprüchen auf Grund Lieferverzuges auf einen Betrag von 10 % des jeweiligen vereinbarten Nettowarenwerts begrenzt.

e) Die vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes 2 gelten nicht für die Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen wie insbesondere dem Arzneimittelgesetz sowie als Hersteller der Ware, etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  • Die an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von Pharmawerk gegen den Kunden aus der gesamten Geschäftsbeziehung im Eigentum von Pharmawerk (Vorbehaltsware). Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Pharmawerk. Er behandelt sie pfleglich und mit höchster Sorgfalt. Er teilt Pharmawerk einen Wechsel der eigenen Anschrift sowie des Besitzers oder Standorts der Ware jeweils unverzüglich mit.
  • Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalles (nachstehend Abs. 8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  • Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Pharmawerk als Hersteller erfolgt und Pharmawerk unmittelbares Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen mitverarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Pharmawerk eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Pharmawerk.
  • Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Pharmawerk nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwirbt Pharmawerk das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen mit vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Pharmawerk anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
  • Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von Pharmawerk an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – in Höhe des Bruttorechnungsbetrags an Pharmawerk ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Pharmawerk nimmt die Abtretung hiermit an. Pharmawerk ermächtigt den Kunden widerruflich, die an Pharmawerk abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Pharmawerk darf diese Einziehungsberechtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Auf Verlangen von Pharmawerk hat der Kunde ihr die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, ihnen gegenüber die Abtretung anzuzeigen und Pharmawerk die entsprechenden Anzeigen sowie Unterlagen zu übergeben. Pharmawerk wird die Abtretungen von sich aus nicht offenlegen, solange der Verwertungsfall nicht eingetreten ist.
  • Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen / Zugriffen Dritter wird der Kunde diese unverzüglich auf das Eigentum von Pharmawerk hinweisen und Pharmawerk hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Pharmawerk die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde Pharmawerk für den entstehenden Ausfall.
  • Pharmawerk wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.
  • Tritt Pharmawerk bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück oder ist Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt oder haben Dritte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware veranlasst, liegt der Verwertungsfall vor. Pharmawerk ist dann berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

§ 9 Datenschutzhinweis

Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass Pharmawerk Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zweck der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Lieferung, Versicherungen) zu übermitteln.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand

  • Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Weinböhla.
  • Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten anlässlich Leistungen oder Lieferungen von Pharmawerk an Kunden ist nach Wahl von Pharmawerk Dresden oder der Sitz des Kunden oder der Ort der das Geschäft mit Pharmawerk abwickelnden Niederlassung des Kunden; für Klagen gegen Pharmawerk ist Dresden ausschließlicher Gerichtsstand. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn der Kunde kein Kaufmann ist es sei denn, er hat keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, er verlegt nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort sind zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 11 Schlussbestimmungen

  • Die Beziehung zwischen Pharmawerk und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.
  • Gesetzliche Rechte, die Pharmawerk über diese Bedingungen hinausgehend zustehen, bleiben unberührt. Individuelle Abreden mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen Bedingungen.
  • Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen, auch eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung, ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, die ungültige Bestimmung durch eine dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck dieser Bedingungen so weit wie möglich nahekommende Regelung zu ersetzen. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn eine Bestimmung unvollständig oder undurchführbar sein oder werden sollte. Diese Regelungen stellen keine bloße Beweislastregelung dar, sondern gestalten das materielle Recht.

 Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann fordern Sie das Widerrufsformular an und senden es zurück an WH Pharmawerk Weinböhla GmbH, Poststraße 58, 01689 Weinböhla, Fax: 035243 / 387-28, E-Mail: office@pharmawerk-weinboehla.de.